Artikel 1 VO (EU) 2014/668
Besondere Vorschriften für Namen
(1) Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.
(2) Wird dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Angabe beigefügt und soll diese Angabe in die übrigen Amtssprachen übersetzt werden, so werden diese Übersetzungen in die Produktspezifikation aufgenommen.
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