Artikel 2 VO (EU) 2014/668

Abgrenzung des geografischen Gebiets

Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben wird das geografische Gebiet soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.

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