Artikel 14 VO (EU) 2014/668
Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben und Register der garantiert traditionellen Spezialitäten
(1) Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:
- a)
- den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;
- b)
- die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;
- c)
- den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;
- d)
- die Information, dass der Name als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung geschützt ist;
- e)
- die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer.
(2) Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:
- a)
- den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;
- b)
- die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;
- c)
- den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;
- d)
- die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);
- e)
- die Information, ob laut Eintragungsbeschluss dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen ist;
- f)
- nur für Anträge, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen sind, die Angabe, ob die Eintragung ohne Namensvorbehalt erfolgt.
(3) Genehmigt die Kommission eine Änderung der Produktspezifikation, mit der die Angaben in den Registern geändert werden, so streicht sie die ursprünglichen Angaben und erfasst die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung.
(4) Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem jeweiligen Register.
(5) Das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 wird in elektronischer Form erstellt und ist öffentlich zugänglich. Es stützt sich auf von der Kommission verwaltete digitale Systeme und wird im Einklang mit dem vorliegenden Artikel aktualisiert.
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