Artikel 13 VO (EU) 2014/668

Verwendung von Zeichen und Angaben

(1) Die EU-Zeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die mit Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 festgelegt werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang X der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.

(2) Die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG” , „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE” oder „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT” in den Zeichen können in jeder Amtssprache der Europäischen Union wie in Anhang X der vorliegenden Verordnung vorgegeben verwendet werden.

(3) Werden die EU-Zeichen, die Angaben oder die entsprechenden Abkürzungen gemäß den Artikeln 12 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bei der Kennzeichnung eines Erzeugnisses verwendet, so ist auch der eingetragene Name anzugeben.

(4) Angaben, Abkürzungen und Zeichen dürfen in Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Medien oder auf Werbeträgern für die Zwecke der Verbreitung der Qualitätsregelung oder der Bekanntmachung des eingetragenen Namens verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gebracht wurden und die nicht mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen, dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

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