Artikel 12a VO (EU) 2014/668

Einreichung und Eingang von Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 12 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.

(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese digitalen Systeme übermittelt wurden.

Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den Namen des betreffenden Erzeugnisses;
c)
das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(3) Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.

Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den Namen des betreffenden Erzeugnisses;
c)
das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.

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