Artikel 12 VO (EU) 2014/668

Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Akteuren

(1) Die für die Durchführung von Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen erforderlichen Dokumente und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:

a)
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme vorbehaltlich Absatz 2;
b)
von den zuständigen Behörden und Erzeugern aus Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail unter Verwendung der Muster in den Anhängen I bis IX der vorliegenden Verordnung.

Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Grundsätze und Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(2).

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente per E-Mail:

a)
die mit Gründen versehene Einspruchserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 1;
b)
die Mitteilung des Ergebnisses der Konsultationen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
c)
den Löschungsantrag gemäß Artikel 11;
d)
den Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 6 Absatz 5;
e)
den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 10.

(3) Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitgestellten digitalen Systeme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und antragstellenden Vereinigungen aus Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail übermittelt.

(4) Für die amtliche Fachkommunikation im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Haus- und Postanschrift, eine funktionale E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Es dürfen keine natürlichen Personen oder personenbezogenen Daten angegeben sein, die ansonsten in Anschriften, Kontaktdaten oder sonstigen Datensätzen enthalten sein können.

Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass die betreffenden Daten über von der Kommission bereitgestellte digitale Systeme übermittelt werden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

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