Artikel 11 VO (EU) 2014/668

Löschung

(1) Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.

Anträgen auf Löschung ist die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen.

(2) Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Löschungsantrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels.

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