Artikel 10b VO (EU) 2014/668
Mitteilung über eine vorübergehende Änderung
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6d Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:
- a)
- die Angabe des geschützten Namens, auf den sie sich bezieht;
- b)
- eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung und deren Begründung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;
- c)
- den Beschluss der zuständigen Behörden, mit dem die Naturkatastrophe förmlich anerkannt oder verbindliche gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angeordnet werden, oder die entsprechende elektronische Fundstelle der Veröffentlichung;
- d)
- den Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung.
(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.
(3) Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder den in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation den nationalen Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung in der veröffentlichten Fassung enthalten.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VIII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben.
(5) Für die Zwecke des Artikels 6d Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.
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