Artikel 10a VO (EU) 2014/668

Mitteilung über eine Standardänderung

(1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 6b Absätze 3, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:

a)
die Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Standardänderung bezieht;
b)
eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Standardänderung” gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt;
c)
eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des einzigen Dokuments führt;
d)
den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014;
e)
gegebenenfalls das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung;
f)
die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

(3) Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder einen in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Die Mitteilung kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung enthalten.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben.

(5) Für die Zwecke des Artikels 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.

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