Artikel 10 VO (EU) 2014/668

Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation

(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss Folgendes enthalten:

a)
den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht;
b)
den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers;
c)
die Rubriken in der Produktspezifikation und — bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben — im einzigen Dokument, die von der Änderung betroffen sind;
d)
bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung” gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt;
e)
eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung;
f)
bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung;
g)
bei Anträgen eines Mitgliedstaats, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
h)
bei Anträgen eines Drittlands, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung oder die Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation;
i)
nur bei Anträgen aus Drittländern, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, den Nachweis, dass die beantragte Änderung mit den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands zum Schutz geografischer Angaben in Einklang steht;
j)
bei Anträgen, die garantiert traditionelle Spezialitäten betreffen, die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
k)
bei allen Anträgen von Mitgliedstaaten eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

Die Beschreibung und Begründung gemäß Absatz 1 Buchstabe e und das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe f dürfen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — jeweils nicht mehr als 2500 Wörter enthalten.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 5000 Wörter enthalten.

(3) Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe wird nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität wird nach dem Muster in Anhang VI erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang V für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und das Muster in Anhang VI für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

(4) Das geänderte einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und die geänderte Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität werden im Einklang mit Artikel 6 erstellt. Ein Antrag auf Unionsänderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe aus einem Drittland kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation enthalten.

(5) Für die Zwecke des Artikels 53 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Enthält der Antrag personenbezogene Daten, werden sie als Teil dieses Antrags veröffentlicht.

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