Artikel 9 VO (EU) 2014/668
Verfahrensregeln für Einsprüche
(1) Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.
(2) Der Dreimonatszeitraum gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung zur Einigung auf elektronischem Weg an die betroffenen Parteien versendet wird.
(3) Die Mitteilung gemäß Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und die der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorzulegenden Informationen werden innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung übermittelt.
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