Artikel 8 VO (EU) 2014/668
Gemeinsame Anträge
Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von einem beteiligten Mitgliedstaat oder von einer Gruppe von Antragstellern in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des beteiligten Drittlands bei der Kommission eingereicht. Er enthält die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von allen beteiligten Mitgliedstaaten. Die Bedingungen der Artikel 8 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen in allen beteiligten Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.
Einschlägige Mitteilungen oder Beschlüsse der Kommission werden an den Mitgliedstaat, die Behörde des Drittlands oder den in einem Drittland ansässigen Antragsteller übermittelt, der bzw. die bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Unterabsatz 1 einreicht.
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