Artikel 7 VO (EU) 2014/668
Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode
(1) In dem einzigen Dokument für den Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird das Erzeugnis anhand von Definitionen und Normen, mit denen dieses Erzeugnis üblicherweise beschrieben wird, identifiziert.
Die Beschreibung konzentriert sich auf die Besonderheit des Erzeugnisses mit dem einzutragenden Namen und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.
(2) Bei einer garantiert traditionellen Spezialität sind in der Beschreibung des Erzeugnisses gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale und seine besonderen Merkmale anzugeben. Sie darf nicht aus der bloßen Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen und insbesondere technischer Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, sowie der einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften bestehen.
In der Beschreibung der Erzeugungsmethode gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nur auf die aktuelle Erzeugungsmethode einzugehen. Historische Verfahren sind nur aufzunehmen, wenn sie noch immer angewendet werden. Nur das für die Erzeugung des spezifischen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird beschrieben, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, das Erzeugnis an einem beliebigen Ort zu reproduzieren.
Die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, umfassen die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen.
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