Artikel 6 VO (EU) 2014/668
Verfahrensvorschriften für Anträge auf Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten
(1) Das einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang I der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben.
Der zusammen mit dem einzigen Dokument veröffentlichte Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen Fassung der Produktspezifikation.
(2) Wird der Antrag von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird.
Wird der Antrag von einer Behörde eines Drittlands oder einem in einem Drittland ansässigen Antragsteller an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster in Anhang I erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(3) Das einzige Dokument muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2500 Wörter enthalten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für einzige Dokumente, für die ein Antrag auf Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 gestellt wurde.
(5) Die Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben enthalten. Sie wird im Einklang mit dem Muster in dem genannten Anhang erstellt.
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