Artikel 5 VO (EU) 2014/668
Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse
Sind im Antrag auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung mehrere unterschiedliche Erzeugnisse beschrieben, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden.
„Unterschiedliche Erzeugnisse” im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden.
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