Artikel 4 VO (EU) 2014/668
Ursprungsnachweis
(1) Die Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beschreibt Verfahren, die von den Marktteilnehmern im Hinblick auf den Ursprungsnachweis für das Erzeugnis, die Rohstoffe, die Futtermittel und das sonstige Material, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, einzurichten sind.
(2) Die Marktteilnehmer müssen in der Lage sein, folgende Angaben zu ermitteln:
- a)
- Lieferant, Menge und Ursprung sämtlicher erhaltenen Partien von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen;
- b)
- Empfänger, Menge und Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse;
- c)
- Zusammenhang zwischen den einzelnen Input-Partien gemäß Buchstabe a und den einzelnen Output-Partien gemäß Buchstabe b.
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