Artikel 15 VO (EU) 2014/668

Übergangsvorschriften

Ein Antrag auf Veröffentlichung des einzigen Dokuments, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Bezug auf eine vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gestellt wird, wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.

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