Artikel 15 VO (EU) 2014/668
Übergangsvorschriften
Ein Antrag auf Veröffentlichung des einzigen Dokuments, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Bezug auf eine vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gestellt wird, wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.