Artikel 16 VO (EU) 2014/668

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Absatz 1 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat.

Artikel 9 Absatz 3 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

Anhang X Nummer 2 Satz 1 gilt ab 1. Januar 2016, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.