ANHANG I VO (EU) 2014/668
EINZIGES DOKUMENT
[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] „…”
EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]
[Bitte ankreuzen:] |
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1.
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Name(n) [der g. U. Oder der g. g. A.]
[Hier bitte den für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder — im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation oder eines Antrags auf Veröffentlichung gemäß Artikel 15 dieser Verordnung — den eingetragenen Namen angeben.]- 2.
- Mitgliedstaat oder Drittland
…- 3.
- Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
- 3.1.
- Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]
…- 3.2.
- Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
[Wichtigste Punkte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Das Erzeugnis ist anhand der zur Beschreibung dieses Erzeugnisses üblichen Definitionen und Normen zu identifizieren. Die Beschreibung des Erzeugnisses konzentriert sich auf dessen Besonderheit und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen (Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung).]- 3.3.
- Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
[Für g. U.: Bestätigung, dass das Futter und die Rohstoffe aus dem Gebiet stammen. Werden Futter oder Rohstoffe verwendet, die nicht aus dem Gebiet stammen, sind diese Ausnahmen ausführlich zu beschreiben und zu begründen. Diese Ausnahmen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen. Für g. g. A.: Angabe etwaiger an die Rohstoffe gestellter Qualitätsanforderungen oder Einschränkungen in Bezug auf ihre Herkunft. Begründung etwaiger Einschränkungen. Solche Einschränkungen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen und im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung begründet werden.] …- 3.4.
- Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
[Begründung etwaiger Einschränkungen oder Ausnahmen.] …- 3.5.
- Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Produktspezifische Begründung etwaiger Einschränkungen.] …- 3.6.
- Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Begründung etwaiger Einschränkungen.] …- 4.
- Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
[Gegebenenfalls Einfügen einer Karte des Gebiets] …- 5.
- Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
[Für g. U.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Güte oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet mit seinen natürlichen und menschlichen Einflüssen, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen. Für g. g. A.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und gegebenenfalls einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses. Ausdrückliche Angabe des jeweiligen Faktors (Ansehen, bestimmte Qualität, sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses), auf dem der ursächliche Zusammenhang beruht, und ausschließlich Informationen zu den entsprechenden Faktoren, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.]Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
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