ANHANG II VO (EU) 2014/668

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] „”

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

Mitgliedstaat oder Drittland „”

1.
Einzutragende(r) Name(n)

2.
Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

3.
Gründe für die Eintragung

3.1.
Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.
[bitte erläutern]

3.2.
Es handelt sich um einen Namen, der

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.
die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.
[ggf. bitte erläutern]

4.
Beschreibung

4.1.
Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

4.2.
Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

4.3.
Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

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