Artikel 10 VO (EU) 2014/673

Schlichtung

(1) Die Schlichtungsstelle berät über den vom Sachausschuss erarbeiteten Entwurf der Stellungnahme und legt dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Schlichtungsantrags eine Stellungnahme vor. In dringenden Fällen legt die Schlichtungsstelle ihre Stellungnahme innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden zu setzenden Frist vor.

(2) Die Stellungnahme erfolgt schriftlich und ist mit den Gründen zu versehen, auf denen sie beruht.

(3) Die Stellungnahme der Schlichtungsstelle ist für das Aufsichtsgremium und den EZB-Rat nicht bindend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.