Artikel 9 VO (EU) 2014/673
Sachausschuss
(1) Wird ein Schlichtungsantrag nach Artikel 8 Absatz 5 gestellt, leitet der Vorsitzende der Schlichtungsstelle ihn umgehend den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu.
(2) Für jeden Schlichtungsantrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 gestellt wurde, setzt die Schlichtungsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Stellung des Schlichtungsantrags einen Sachausschuss ein und teilt ihren Mitgliedern die Besetzung des Ausschusses mit.
(3) Ein Sachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle als Ausschussvorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die von der Schlichtungsstelle aus dem Kreis ihrer Mitglieder ernannt werden. Die Schlichtungsstelle ist bestrebt, ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedern des EZB-Rates und den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zu erzielen. Dem Sachausschuss nicht angehören dürfen das von dem teilnehmenden Mitgliedstaat ernannte Mitglied, dessen zuständige Behörde eine abweichende Meinung nach Artikel 8 Absatz 1 geäußert hat, oder das von dem teilnehmenden Mitgliedstaat ernannte Mitglied, dessen zuständige Behörde einem bereits gestellten Schlichtungsantrag nach Artikel 8 Absatz 2 beigetreten ist.
(4) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zugang des Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle übermittelt der Sachausschuss dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle den Entwurf einer Stellungnahme mit einer Würdigung der Zulässigkeit und Begründetheit des Schlichtungsantrags. In dringenden Fällen legt der Sachausschuss den Entwurf der Stellungnahme innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden zu setzenden Frist vor.
(5) Der Vorsitzende übermittelt den Entwurf der Stellungnahme umgehend der Schlichtungsstelle und beruft eine Sitzung ein.
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