Artikel 8 VO (EU) 2014/673
Beantragung des Schlichtungsverfahrens
(1) Zuständige Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, die von einem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums betroffen sind und zu diesem eine abweichende Meinung vertreten, können innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs und seiner Begründung das Aufsichtsgremium um die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ersuchen, um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen. Hierzu stellt jede betroffene zuständige Behörde beim Aufsichtsgremium einen begründeten Schlichtungsantrag unter Angabe des Widerspruchs des EZB-Rates. Das Sekretariat zeigt den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums den Schlichtungsantrag an.
(2) Jede sonstige zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, die von demselben Widerspruch betroffen ist und zu diesem eine abweichende Meinung vertritt, kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anzeige des ersten Schlichtungsantrags einen eigenen Schlichtungsantrag stellen oder einem gestellten Schlichtungsantrag beitreten und ihre abweichende Meinung vortragen.
(3) Ein Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums kann nur ein Mal Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sein.
(4) Eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, die der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g.4 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass sie dem Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, kann wegen desselben Widerspruchs des EZB-Rates nicht die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach Absatz 1 beantragen.
(5) Hat eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats das Aufsichtsgremium innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs um die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens ersucht, stellt das Aufsichtsgremium innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Widerspruchs des EZB-Rates bei dessen Sekretariat einen Schlichtungsantrag. Dem Schlichtungsantrag sind der betreffende Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und der betreffende Widerspruch des EZB-Rates beizufügen. Der Schlichtungsantrag wird den Mitgliedern des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums angezeigt.
(6) Hat eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Schlichtungsantrag in Bezug auf einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nach Absatz 1 gestellt und teilt diese Behörde der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass sie demselben Widerspruch des EZB-Rates nicht zustimmt, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.
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