Artikel 11 VO (EU) 2014/680
Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden
(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:
- a)
- die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
- b)
- die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
- c)
- die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (außer den in Meldebogen 47 genannten) in jährlichen Intervallen;
- d)
- die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
- e)
- die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
- f)
- die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettogesamteinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
- g)
- die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen;
- h)
- die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
- i)
- die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen, wenn die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt sind. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.
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