Artikel 5 VO (EU) 2014/680

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:

a)
Die Institute übermitteln folgende Angaben in vierteljährlichen Intervallen:

1.
die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1;
2.
die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2;
3.
die in Anhang I Meldebogen 8 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3;
4.
die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4. In Bezug auf die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben sind Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern erforderlich, wenn sich die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen in allen „ausländischen” Ländern in sämtlichen Risikopositionsklassen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 850 auf 10 % oder mehr der gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 860 belaufen. Risikopositionen gelten für diese Zwecke als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem das Institut seinen Sitz hat. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4;
5.
die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5;
6.
die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6;
7.
die in Anhang I Meldebogen 12 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;
8.
die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;
9.
die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und Verlusten in Zusammenhang mit dem operationellen Risiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1;
10.
die in Anhang I Meldebogen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7;
11.
die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8;
12.
die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:

i)
Alle Institute melden die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;
ii)
ergänzend zu den unter Ziffer i genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden, auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;
iii)
ergänzend zu den unter den Ziffern i und ii genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden und den in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung angegebenen Schwellenwert überschreiten, auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

Für die Zwecke von Buchstabe a Nummer 12 gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 nicht.

b)
Die Institute übermitteln folgende Angaben in halbjährlichen Intervallen:

1.
die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu sämtlichen Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9;

Hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind;

2.
durch operationelle Risiken bedingte wesentliche Verluste wie folgt:

a)
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
b)
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und zumindest eines der nachstehend genannten Kriterien erfüllen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2:

i)
die individuelle Bilanzsumme macht an der Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute innerhalb eines Mitgliedstaats 1 % oder mehr aus, wobei die Bilanzsummenwerte auf den Jahresendwerten für das Jahr basieren, das dem vor dem Meldestichtag liegenden Jahr vorausgeht;
ii)
die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 30 Mrd. EUR;
iii)
die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR und machen zugleich 20 % des BIP des Mitgliedstaats aus, in dem das Institut niedergelassen ist;
iv)
das Institut ist gemessen am Gesamtwert seiner Aktiva eines der drei größten Institute in einem Mitgliedstaat;
v)
das Institut ist Mutterunternehmen von Tochtergesellschaften, die selbst Kreditinstitute mit Niederlassung in mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, bei denen es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem das Mutterunternehmen zugelassen ist, wobei zugleich die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

die konsolidierten Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR;

mehr als 20 % der konsolidierten Gesamtaktiva des Instituts, wie sie in Meldebogen 1.1 des Anhangs III oder gegebenenfalls des Anhangs IV ausgewiesen sind, oder der konsolidierten Gesamtpassiva des Instituts, wie sie in Meldebogen 1.2 des Anhangs III oder gegebenenfalls des Anhangs IV ausgewiesen sind, betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Mutterunternehmen zugelassen ist;

c)
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und auf die keine der unter Buchstabe b genannten Bedingungen zutrifft, übermitteln die in den nachstehenden Ziffern i und ii genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2:

i)
die für die Spalte 080 des Meldebogens 17.01 in Anhang I vorgesehenen Angaben in folgenden Zeilen:

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 910);

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 920);

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 930);

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 940);

größter Einzelverlust (Zeile 950);

Summe der fünf größten Verluste (Zeile 960);

direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 970);

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 980);

ii)
die in Anhang I Meldebogen 17.02 verlangten Angaben;

d)
gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 verlangten Angaben übermitteln;
e)
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und zumindest eine der unter Buchstabe b Ziffern ii bis v genannten Bedingungen erfüllen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
f)
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und auf die keine der unter Buchstabe b Ziffern ii bis v genannten Bedingungen zutrifft, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 verlangten Angaben übermitteln und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
g)
es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4;

3.
Angaben zu Forderungen gegenüber Staaten wie folgt:

a)
Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien aus dem „Staatssektor” größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von „Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite” , übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil 2 Nummer 7. Zur Bestimmung dieser Buchwerte wenden die Institute die in Anhang III Meldebögen 4.1 bis 4.4.1 oder gegebenenfalls in Anhang IV Meldebögen 4.1 bis 4.4.1 und 4.6 bis 4.10 zugrunde gelegten Definitionen an;
b)
Institute, die das unter Buchstabe a genannte Kriterium erfüllen, übermitteln für den Fall, dass der Wert, der für die in Anhang I Meldebogen 33 Spalte 010 Zeile 010 ausgewiesenen inländischen Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten weniger als 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen beträgt, die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben auf Gesamtebene aggregiert und aufgeschlüsselt nach allen Ländern, gegenüber denen eine Risikoposition besteht, und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil 2 Nummer 7;
c)
Institute, die zwar das unter Buchstabe a, nicht aber das unter Buchstabe b genannte Kriterium erfüllen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil 2 Nummer 7, wobei die Risikopositionen sowohl auf Gesamt- als auch auf inländischer Ebene zu aggregieren sind;
d)
es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.

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