Artikel 8 VO (EU) 2014/680

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

a)
die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;
b)
die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die sowohl unter Artikel 95 als auch Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

a)
die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;
b)
die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

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