ANHANG VII VO (EU) 2014/680

HINWEISE FÜR DIE MELDUNG VON VERLUSTEN AUS DARLEHENSGESCHÄFTEN, DIE DURCH IMMOBILIEN BESICHERT SIND

1.
Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang VI dieser Verordnung enthaltenen Tabellen auszufüllen sind. Er ergänzt die in den Tabellen in Anhang VI enthaltenen Erläuterungen in Form von Verweisen.
2.
Ebenso gelten alle in Anhang II Teil I dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Hinweise.

1.
Meldeumfang

3.
Die in Artikel 101 Absatz 1 CRR genannten Daten müssen von allen Instituten übermittelt werden, die für die Zwecke von Titel II Teil 3 CRR Immobilien einsetzen.
4.
Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 101 Absatz 1 CRR). Nach Artikel 101 Absatz 2 Satz 3 sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union getrennt zu übermitteln.

2.
Begriffsbestimmungen

5.
Definition des Begriffs Verlust: „Verlust” bedeutet den „wirtschaftlichen Verlust” im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 CRR, einschließlich der Verluste aus geleasten Vermögenswerten. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (wie Bankgarantien, Lebensversicherungen usw.) sind bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht zu berücksichtigen. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden.
6.
Nach der Definition in Artikel 5 Absatz 2 CRR sollte bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts vom ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und mindestens Folgendes umfassen: i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten; ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Abwicklungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Abwicklungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen.
7.
Risikopositionswert: Die Berechnung des Risikopositionswerts folgt den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln (siehe Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden.
8.
Immobilienwert: Die Berechnung des Immobilienwerts folgt den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln.
9.
Wechselkurseffekt: Die Meldewährung ist mit dem Wechselkurs zum Meldestichtag zu verwenden. Des Weiteren sollte bei der Schätzung der wirtschaftlichen Verluste der Wechselkurseffekt berücksichtigt werden, wenn die Risikoposition oder die Sicherheit auf eine andere Währung lautet.

3.
Geografische Aufschlüsselung

10.
Ausgehend vom Meldeumfang sind Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften (CR IP-Verluste), auf folgenden Meldebögen auszuweisen:

a)
einem Summenmeldebogen
b)
einem Meldebogen für jeden einzelstaatlichen Markt in der Union, an dem das Institut finanziell engagiert ist, und
c)
einem Meldebogen mit aggregierten Daten für alle einzelstaatlichen Märkte außerhalb der Union, an denen das Institut finanziell engagiert ist.

4.
Meldung der Risikopositionen und Verluste

11.
Risikopositionen: Alle Risikopositionen, bei denen gemäß Titel II Teil 3 CRR verfahren und die Sicherheit zur Herabsetzung des risikogewichteten Positionsbetrags eingesetzt wird, sind im Meldebogen CR IP-Verluste auszuweisen. Dies bedeutet auch, dass die betreffenden Risikopositionen und Verluste nicht gemeldet werden müssen, falls die Immobilien nur intern zur Risikominderung eingesetzt werden (d.h. unter Säule 2) oder nur bei Großkrediten (siehe Teil 4 CRR).
12.
Verluste: Die Verluste sind von dem Institut zu melden, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält. Verluste sind zu melden, sobald nach den Bilanzierungsregeln Rückstellungen zu bilden sind. Auch geschätzte Verluste sollten gemeldet werden. Die Daten zu den Verlusten sind Darlehen für Darlehen zu erheben, d. h. Aggregierung der Daten zu den einzelnen Verlusten aus Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind.
13.
Stichtag: Bei der Meldung von Verlusten ist der Risikopositionswert zum Zeitpunkt des Ausfalls anzugeben.

a)
Bei allen Ausfällen von mit Immobilien besicherten Darlehen, zu denen es im jeweiligen Meldezeitraum kommt, sind die Verluste zu melden, und zwar unabhängig davon, ob die Abwicklung während des Zeitraums abgeschlossen wird oder nicht. Zum 30. Juni gemeldete Verlustdaten beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni, und zum 31. Dezember gemeldete Daten beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr. Da zwischen dem Ausfall und der Realisierung der Verluste viel Zeit vergehen kann, sind in den Fällen, in denen die Abwicklung nicht innerhalb des Meldezeitraums abgeschlossen werden konnte, Verlustschätzungen anzugeben (dazu gehört auch der noch nicht abgeschlossene Abwicklungsprozess).
b)
Für alle während des Meldezeitraums verzeichneten Ausfälle gibt es drei Szenarien: i) der ausgefallene Kredit kann umstrukturiert werden, sodass er nicht mehr wie ein Ausfall behandelt wird (kein Verlust zu verzeichnen), ii) die Verwertung aller Sicherheiten wird abgeschlossen (vollständige Abwicklung, die Höhe des tatsächlichen Verlusts ist bekannt) oder iii) noch nicht abgeschlossene Abwicklung (es sind Verlustschätzungen anzugeben). Bei der Meldung der Verluste sind nur Verluste aus Szenario ii Verwertung der Sicherheiten (verzeichnete Verluste) und Szenario iii noch nicht abgeschlossene Abwicklung (Verlustschätzungen) auszuweisen.
c)
Da Verluste nur für Risikopositionen zu melden sind, die im Meldezeitraum ausgefallen sind, schlagen sich Änderungen bei Verlusten aus Risikopositionen, die in vorherigen Meldezeiträumen ausgefallen sind, nicht in den gemeldeten Daten nieder. D. h. Erträge aus der Verwertung der Sicherheiten in einem späteren Meldezeitraum oder zu geringeren tatsächlichen Kosten als zuvor geschätzt sind nicht zu melden.

14.
Rolle der Immobilienbewertung: Zur Meldung des Teils der Risikoposition, der durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert ist, wird die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum der Risikoposition als Referenzdatum benötigt. Nach einem Ausfall könnte es sein, dass die Immobilie neu bewertet wird. Dieser neue Wert darf für die Ermittlung des Teils der Risikoposition, der ursprünglich durch die Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig (i. S. v. „fully and completely” ) besichert war, jedoch nicht relevant sein. Doch ist der neue Wert der Immobilie bei der Meldung des wirtschaftlichen Verlusts zu berücksichtigen (ein reduzierter Immobilienwert ist Teil der wirtschaftlichen Kosten). Anders ausgedrückt: zur Ermittlung, welcher Teil des Verlusts in Feld 010 (Ermittlung der vollständig ( „fully and completely” ) besicherten Risikopositionswerte) zu melden ist, ist die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum heranzuziehen und zur Ermittlung des in den Feldern 010 und 030 auszuweisenden Betrags (Schätzung einer möglichen Abwicklung aus Sicherheiten) ist der neu bewertete Immobilienwert zu benutzen.
15.
Behandlung von Darlehensverkäufen während des Meldezeitraums: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält, jedoch nur, wenn bei dieser Risikoposition ein Ausfall zu verzeichnen war.

5.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a bzw. d CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ( „fully and completely” ) besichert behandelt wird.
020

Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.
030

Summe der Gesamtverluste

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b bzw. e CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ( „fully” ) besichert behandelt wird.
040

Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.
050

Summe der Risikopositionen

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c bzw. f CRR Es ist nur der Teil des Risikopositionswerts auszuweisen, der als vollständig ( „fully” ) durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant. Bei einem Ausfall ist als Risikopositionswert der Positionswert unmittelbar vor dem Ausfall anzugeben.
Zeilen
010

Wohnimmobilien

020

Gewerbeimmobilien

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