Artikel 1 VO (EU) 2014/692

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Anspruch” jede vor oder nach dem 25. Juni 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i)
Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
ii)
Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
iii)
Forderungen nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
iv)
Gegenforderungen,
v)
Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)
„Vertrag oder Transaktion” jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag” gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
c)
„Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol” Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;
d)
„Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
e)
„zuständige Behörden” die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
f)
„Vermittlungsdienste” bezeichnet

i)
die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
ii)
den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

g)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
h)
„Einrichtung auf der Krim oder in Sewastopol” jede Einrichtung, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung auf der Krim oder in Sewastopol hat, deren Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle auf der Krim oder in Sewastopol sowie Zweigniederlassungen und andere Einrichtungen, die auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;
i)
„Wertpapierdienstleistungen” bezeichnen folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
ii)
Auftragsausführung für Kunden;
iii)
Handel für eigene Rechnung;
iv)
Portfolioverwaltung;
v)
Anlageberatung;
vi)
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
vii)
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
viii)
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

j)
„Unionsreeder” hat dieselbe Bedeutung wie „Gemeinschaftsreeder” im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.