Artikel 2 VO (EU) 2014/692

Verboten sind

a)
die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union;
b)
die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren.

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