Artikel 2 VO (EU) 2014/692
Verboten sind
- a)
- die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union;
- b)
- die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren.
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