Artikel 2a VO (EU) 2014/692
(1) Folgendes ist verboten:
- a)
- der Erwerb von oder die Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;
- b)
- der Erwerb einer neuen oder die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter solcher Einrichtungen;
- c)
- das Abschließen von Vereinbarungen oder das Beteiligtsein an Vereinbarungen zur Vergabe von Darlehen oder Krediten oder die sonstige Bereitstellung von Finanzierungen für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder für den nachgewiesenen Zweck der Finanzierung solcher Einrichtungen;,
- d)
- die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;
- e)
- die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
(2) Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für das Tätigen rechtmäßiger Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb des Gebiets der Krim oder Sewastopols, wenn die damit zusammenhängenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.