Artikel 2aa VO (EU) 2014/692

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a)
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die auf die Krim oder nach Sewastopol reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
b)
die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol oder
c)
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim und in Sewastopol unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang V aufgeführten Ländern erhalten.

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