Artikel 1 VO (EU) 2014/702
Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für folgende Beihilfearten:
- a)
-
Beihilfen für
- i)
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 16, 18, 23 sowie 25 bis 28, die ausschließlich für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU gelten;
- ii)
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten, sofern diese Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden und entweder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden;
- b)
- Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben;
- c)
- Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden;
- d)
- Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor;
- e)
- Beihilfen für den Forstsektor.
2. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, beschließen, die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d und e unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und in Übereinstimmung mit dieser zu gewähren.
3. Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Beihilfen für den Forstsektor, die weder aus dem ELER kofinanziert noch als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, mit Ausnahme der Artikel 31, 38, 39 und 43;
- b)
- Beihilfen für KMU für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten, wenn diese Beihilfen weder aus dem ELER kofinanziert noch als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden.
4. Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Beihilferegelungen, die unter die Artikel 17, 32 und 33, Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a bis c sowie die Artikel 35, 40, 41 und 44 fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat;
- b)
- Änderungen zu Regelungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können;
- c)
- Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
- d)
- Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
5. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 30 nicht für
- a)
- Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;
- b)
- Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen gemäß Buchstabe a.
6. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:
- a)
- Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen gemäß Artikel 30, Beihilfen zu den Kosten für die Tilgung von Tierseuchen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c, d und e;
- b)
-
Beihilfen zum Ausgleich für folgende Ereignisse, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:
- i)
- Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Artikel 25;
- ii)
- Beihilfen zu den Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Schädlingsbefall und zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden gemäß Artikel 26 Absätze 8 und 9;
- iii)
- Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe d;
- c)
- Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden.
7. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:
- a)
- Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist;
- b)
- Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
- c)
- Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
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