Artikel 2 VO (EU) 2014/702

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Beihilfe” : Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;
2.
„KMU” oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen” : Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;
3.
„Agrarsektor” : alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
4.
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” : die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
5.
„landwirtschaftliche Primärproduktion” : Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
6.
„Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
7.
„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;
8.
„landwirtschaftlicher Betrieb” Einheit bestehend aus Grundstücken, Räumlichkeiten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Primärproduktion genutzt werden;
9.
„Naturkatastrophen” Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;
10.
„Beihilferegelung” Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;
11.
„Evaluierungsplan” Dokument mit den folgenden Mindestangaben: Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Berichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;
12.
„Einzelbeihilfe”

a)
Ad-hoc-Beihilfen und
b)
Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

13.
„Ad-hoc-Beihilfe” Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
14.
„Unternehmen in Schwierigkeiten” Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital” umfasst gegebenenfalls alle Agios.
b)
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften” insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
c)
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d)
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e)
Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

i)
betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
ii)
das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

15.
„Falltiere” Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten und ungeborene Tiere), nicht jedoch Tiere, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;
16.
„Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse” ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung zerstört wurden, und zwar berechnet auf der Grundlage

a)
des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder
b)
eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;

17.
„sonstige widrige Witterungsverhältnisse” ungünstige Witterungsbedingungen, die nicht den Kriterien von Artikel 2 Nummer 16 dieser Verordnung entsprechen;
18.
„Pflanzenschädlinge” Schadorganismen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(3)
19.
„Katastrophenereignis” ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen der Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Forstsektor hervorruft;
20.
„Bruttosubventionsäquivalent” Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
21.
„materielle Vermögenswerte” Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;
22.
„immaterielle Vermögenswerte” Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;
23.
„Agrarforstsysteme” Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;
24.
„rückzahlbarer Vorschuss” für ein Vorhaben gewährter Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;
25.
„Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit” entweder der Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit;
26.
„große Unternehmen” Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;
27.
„steuerliche Folgeregelung” Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;
28.
„Beihilfeintensität” in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
29.
„Tag der Gewährung der Beihilfe” der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;
30.
„Unionsnorm” Norm, die Teil des Unionsrechts ist und in der das Niveau festgelegt wurde, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erreichen müssen; auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen obligatorisch sind, gelten nicht als verbindliche Unionsnormen;
31.
„Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum” Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
32.
„nichtproduktive Investitionen” Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen;
33.
„Investitionen zur Erfüllung einer Unionsnorm” Investitionen, die zur Erfüllung einer Unionsnorm nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt werden;
34.
„Junglandwirt” Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlässt;
35.
„Gebiete in äußerster Randlage” die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete;
36.
„kleinere Inseln des Ägäischen Meeres” die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)
37.
„weniger entwickelte Regionen” Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt;
38.
„EU-25” die 25 Mitgliedstaaten der Union im Mai 2005;
39.
„EU-27” die 27 Mitgliedstaaten der Union im Januar 2007;
40.
„bauliche Maßnahmen” Arbeiten, die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern durchgeführt werden und die einen Vermögenswert schaffen;
41.
„Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen” aus Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Sinne des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(5)
42.
„aktiver Landwirt” aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6)
43.
„Erzeugergruppierung oder -organisation” zu folgenden Zwecken gegründeter Zusammenschluss:

a)
Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gruppierungen oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse oder
b)
gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel, oder
c)
Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, oder
d)
sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen;

44.
„Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung” die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;
45.
„Beratung” vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags;
46.
„Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts” jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer;
47.
„Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)” alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erforderlich sind;
48.
„Zuchtbücher” Bücher, Verzeichnisse, Karteien oder andere Datenträger,

a)
die durch eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation geführt werden, die in dem Mitgliedstaat offiziell anerkannt ist, in dem diese gebildet wurde, und
b)
in denen die reinrassigen Zuchttiere einer bestimmten Rasse unter Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder vermerkt sind;

49.
„geschütztes Tier” Tier, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;
50.
„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung” Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen;
51.
„Arm's-length-Prinzip” Nach diesem Grundsatz dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht;
52.
„schnellwachsende Bäume” Wald mit Kurzumtrieb, bei dem die Mindestdauer vor dem Fällen auf 8 Jahre und die Höchstdauer auf 20 Jahre festgelegt ist;
53.
„Gehölze für Niederwald mit Kurzumtrieb” von den Mitgliedstaaten festzulegende Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;
54.
„Transaktionskosten” Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden können;
55.
„andere Landbewirtschafter” anderes als im Agrarsektor tätiges Unternehmen, das Land bewirtschaftet;
56.
„Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen” Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis nicht in Anhang I AEUV aufgeführt ist;
57.
„A-Fördergebiete” die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Gebiete;
58.
„C-Fördergebiete” die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Gebiete;
59.
„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte” Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;
60.
„NUTS-3-Region” eine Region der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(8)
61.
„nicht prädefinierte C-Fördergebiete” Gebiete, die ein Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen als C-Fördergebiet ausweist, sofern der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Gebiete bestimmte sozioökonomische Kriterien erfüllen und diese Gebiete in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesen sind;
62.
„ehemalige A-Fördergebiete” Gebiete, die in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2014 als A-Gebiete ausgewiesen waren;
63.
„Lebensmittel” in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(5)

KOM(2012) 595 vom 17.10.2012.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

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