Artikel 10 VO (EU) 2014/702

Vermeidung von doppelten Veröffentlichungen

Bei Einzelbeihilfen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und die entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese nicht auf der Beihilfewebsite gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen, sofern die betreffende Einzelbeihilfe gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bereits veröffentlicht wurde. In diesem Fall verweist der Mitgliedstaat auf der Beihilfewebsite gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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