Artikel 9 VO (EU) 2014/702

Veröffentlichung und Informationen

1. Spätestens zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten einer nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellten Beihilferegelung oder vor der Gewährung einer nach dieser Verordnung freigestellten Ad-hoc-Beihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über das elektronische Anmeldesystem der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme in dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer.

2. Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a)
die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
b)
der in Absatz 1 genannte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
c)
die Informationen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung über jede Einzelbeihilfe, die folgende Beträge überschreitet:

i)
60000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;
ii)
500000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

3. Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

a)
0,06-0,5 (nur für die landwirtschaftlich Primärproduktion);
b)
0,5-1;
c)
1-2;
d)
2-5;
e)
5-10;
f)
10-30 und
g)
30 und mehr.

4. Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 2 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

5. Der in Absatz 1 genannte volle Wortlaut der Regelung oder Ad-hoc-Maßnahme enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III bzw. auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen.

6. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a)
die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen;
b)
die Links zu den in Absatz 2 genannten Beihilfe-Websites aller Mitgliedstaaten.

7. Die Mitgliedstaaten kommen den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.

(8) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 6 gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.

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