Artikel 14 VO (EU) 2014/702
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion
1. Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 14 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Investition kann von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt werden oder von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen.
3. Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:
- a)
- Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;
- b)
- Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes, sofern die Investitionen über geltende Unionsnormen hinausgehen;
- c)
- Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der Einsparung von Energie und Wasser;
- d)
- Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen Gebiets von hohem Naturwert, das in den nationalen oder regionalen Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, sofern es sich um nichtproduktive Investitionen handelt;
- e)
- Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Schädlingsbefall geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse verursacht werden.
4. Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt.
Bei Investitionen zur Herstellung von Biokraftstoffen darf die Produktionskapazität der Anlagen nicht größer sein als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht, und der erzeugte Biokraftstoff darf nicht vermarktet werden.
Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf des Beihilfeempfängers dienen und ihre Produktionskapazität darf nicht größer sein als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.
Wird die Investition von mehreren Beihilfeempfängern zur Deckung ihres eigenen Kraftstoff- und Energiebedarfs getätigt, so entspricht der jährliche durchschnittliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen.
Bei Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten.
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.
Die Mitgliedstaaten legen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen fest, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden. Beihilfen für Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.
5. Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
6. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
- b)
- Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
- c)
- allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
- d)
- Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
- e)
- Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Zielen gemäß Absatz 3 Buchstabe d;
- f)
-
bei Bewässerungsvorhaben die Kosten für Investitionen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) notifiziert worden sein. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein. Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden;
- ii)
- die Investition muss eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge haben.
In Bezug auf Buchstabe f kommen jedoch Investitionen, die Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet als weniger als gut eingestuft wurde, sowie Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, für eine Förderung im Rahmen dieses Artikels nicht in Betracht.
Die unter Buchstabe f Ziffern i und ii genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt;
- g)
- bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge geschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden landwirtschaftlichen Produktionspotenzials getätigt werden;
- h)
- bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen getätigt werden.
7. Andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.
Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.
8. Ab dem 1. Januar 2017 dürfen im Falle von Bewässerungsvorhaben Beihilfen nur von Mitgliedstaaten gezahlt werden, die sicherstellen, dass in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.
9. Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:
- a)
- Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und einjährigen Kulturen;
- b)
- Anpflanzung einjähriger Kulturen;
- c)
- Entwässerungsarbeiten;
- d)
- Investitionen zur Erfüllung von Unionsnormen, ausgenommen Beihilfen, die Junglandwirten innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung gewährt werden;
- e)
- Kauf von Tieren, ausgenommen Beihilfen für Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe e.
10. Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und muss demnach entweder allen Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder dem gesamten Sektor der Pflanzenproduktion oder dem gesamten Sektor der Tierproduktion offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten auf dem Binnenmarkt oder mangelnder Absatzmöglichkeiten ausschließen.
11. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 darf nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.
12. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
- a)
- 75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;
- b)
- 75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
- c)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
- d)
- 40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.
13. Sofern die Beihilfehöchstintensität 90 % nicht übersteigt, dürfen die in Absatz 12 genannten Beihilfesätze um 20 Prozentpunkte angehoben werden für
- a)
- Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;
- b)
- kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;
- c)
- Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten;
- d)
- Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;
- e)
- Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Absatz 3 Buchstabe b; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem vorliegenden Absatz nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken.
14. Für nichtproduktive Investitionen und Investitionen zum Wiederaufbau des Produktionspotenzials gemäß Absatz 3 Buchstabe d bzw. e beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 %.
Für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 80 %. Für gemeinsam von mehr als einem Beihilfeempfänger vorgenommene Investitionen kann die Beihilfeintensität jedoch auf bis zu 100 % angehoben werden.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
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