Artikel 15 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen und auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sind.

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