Artikel 17 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1. Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Investition muss die Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen.

3. Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel nicht in Betracht.

4. Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

5. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken.

6. Andere als die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

7. Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen werden keine Beihilfen gewährt.

8. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

9. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

a)
75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;
b)
75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
c)
50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
d)
40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

10. Sofern die Beihilfehöchstintensität 90 % nicht übersteigt, dürfen die in Absatz 9 genannten Beihilfesätze um 20 Prozentpunkte angehoben werden für

a)
Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen oder
b)
Maßnahmen, die im Rahmen der EIP unterstützt werden.

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