Artikel 18 VO (EU) 2014/702

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

1. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfen werden Junglandwirten gemäß Artikel 2 Nummer 34 oder kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gemäß der Definition der Mitgliedstaaten gewährt.

Die von den Mitgliedstaaten erstellte Definition der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe ist in den jeweiligen Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt und von der Kommission genehmigt.

Die Mitgliedstaaten setzen die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission(1), oder einer gleichwertigen Grundlage fest. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte liegt dabei höher als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe.

Die Beihilfe ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen begrenzt.

3. Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten diese Anforderungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

4. Die Gewährung der Beihilfe ist an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden; mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

Der Geschäftsplan beschreibt zumindest Folgendes:

a)
im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte:

i)
die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;
ii)
Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;
iii)
Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);

b)
im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe:

i)
die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;
ii)
Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Zusammenarbeit).

5. Bei Junglandwirten ist im Geschäftsplan gemäß Absatz 4 Buchstabe a vorzusehen, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der Begriffsbestimmung für aktive Landwirte gemäß Artikel 2 Nummer 42 entsprechen muss. Verfügt der Beihilfeempfänger nicht über angemessenes fachliches Können und Wissen, um unter diese Begriffsbestimmung zu fallen, so hat der Beihilfeempfänger nur Anspruch auf die Beihilfe, sofern er sich verpflichtet, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.

6. Die Beihilfe wird jährlich gewährt oder in mindestens zwei Tranchen oder Raten über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt bzw. gezahlt.

Für Junglandwirte hängt die Zahlung der letzten Beihilfetranche bzw. -rate von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Absatz 4 Buchstabe a ab.

7. Der Beihilfebetrag pro Junglandwirt richtet sich nach der sozioökonomischen Lage des betreffenden Mitgliedstaats und ist auf 70000 EUR begrenzt.

Der Beihilfebetrag pro kleinem landwirtschaftlichem Betrieb ist auf 15000 EUR begrenzt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).

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