Artikel 19 VO (EU) 2014/702

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

1. Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe wird nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind.

3. Die Gewährung der Beihilfe ist an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans gemäß Absatz 2 innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind.

4. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten.

5. Keine Beihilfen erhalten

a)
Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;
b)
landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen;
c)
Erzeugergruppierungen, -organisationen und deren Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.

6. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

7. Die Beihilfe wird als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gemäß Absatz 2 gewährt.

Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des genannten Geschäftsplans überprüft haben.

Die Beihilfe wird degressiv gewährt.

8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

9. Der Beihilfebetrag ist auf 500000 EUR begrenzt.

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