Artikel 24 VO (EU) 2014/702

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für

a)
die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen;
b)
Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

3. In den Werbeveröffentlichungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt werden.

Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Hinweise auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

a)
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht;
b)
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

4. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a:

a)
Teilnahmegebühren;
b)
Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren;
c)
Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;
d)
Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage;
e)
symbolische Preise bis zu einem Wert von 1000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner.

5. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b:

a)
Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;
b)
Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über:

i)
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;
ii)
generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

6. Die Beihilfen werden gewährt

a)
in Form von Sachleistungen oder
b)
als Erstattung der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.

Werden die Beihilfen in Form von Sachleistungen gewährt, so umfassen die Beihilfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger, sondern werden dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlt.

Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Die Beihilfe für symbolische Preise gemäß Absatz 4 Buchstabe e wird dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

7. Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Wird die Absatzförderungsmaßnahme von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

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