Artikel 25 VO (EU) 2014/702
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
1. Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Bedingungen gewährt:
- a)
- Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt und
- b)
- es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.
3. Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.
Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
4. Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, eingeführt.
Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
5. Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.
Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:
- a)
- Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 6;
- b)
- Sachschäden gemäß Absatz 7.
6. Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:
- a)
-
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem im betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
von
- b)
- dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.
Die Berechnung der Minderung kann entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands erfolgen.
Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.
Der Betrag wird um die Kosten verringert, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind.
Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.
7. Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet.
Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.
Werden die Einkommensverluste des Beihilfeempfängers gemäß Absatz 6 anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so ist nur der Sachschaden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand zu berücksichtigen.
8. Die Berechnung der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, erfolgt auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers.
9. Auf der Grundlage dieses Artikels gewährte Beihilfen werden um 50 % gekürzt, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist.
10. Die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für Verluste, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, sind auf 80 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
Die Beihilfeintensität kann in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten auf 90 % angehoben werden.
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