Artikel 31 VO (EU) 2014/702

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor

1. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das geförderte Vorhaben muss für alle Unternehmen, die in dem betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein.

3. Vor Beginn des geförderten Vorhabens werden im Internet folgende Informationen veröffentlicht:

a)
die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;
b)
die Ziele des geförderten Vorhabens;
c)
der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;
d)
ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;
e)
ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in dem betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

4. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens werden ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar.

5. Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt.

Sie umfassen keine Zahlungen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

6. Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das unterstützte Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig.
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

7. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

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