Artikel 32 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

1. Beihilfen, die öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 16 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4. Bei der Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.

5. Die Begrenzung des Eigentums an Wäldern gemäß Absatz 4 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und für die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der französischen überseeischen Departements.

6. Die Beihilfen werden für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen gewährt.

7. Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern decken die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie.

Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

Beihilfen für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume decken nur die Anlegungskosten.

8. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken;
e)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

9. Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.

10. Die folgenden Anlegungskosten sind beihilfefähig:

a)
Kosten für das Pflanzmaterial und das Vermehrungsmaterial;
b)
Kosten für die Anpflanzung und unmittelbar mit der Anpflanzung verbundene Kosten;
c)
Kosten für sonstige dazugehörige Maßnahmen wie die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
d)
Kosten für erforderliche Neuanpflanzungen im ersten Jahr der Aufforstung.

11. Die jährliche Hektarprämie dient zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, und wird während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gezahlt.

12. Die Beihilfe darf nicht gewährt werden für die Anpflanzung folgender Bäume:

a)
Bäume für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb,
b)
Weihnachtsbäume oder
c)
schnell wachsende Bäume für die Energieerzeugung.

13. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen.

14. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden.

15. Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

16. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

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