Artikel 33 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Agrarforstsysteme

1. Beihilfen, die privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden für Agrarforstsysteme gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4. Die Beihilfen für Agrarforstsysteme decken die Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung sowie eine jährliche Hektarprämie.

Die Beihilfen für Agrarforstsysteme können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

5. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für Agrarforstsysteme zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken;
e)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

6. Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.

7. Folgende Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen können beihilfefähig sein:

a)
Kosten für die Anpflanzung von Bäumen, einschließlich der Kosten für das Pflanzmaterial, die Anpflanzung, die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
b)
Kosten für die Umwidmung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen, einschließlich Fällen, Lichten und Beschneiden sowie Schutz vor weidenden Tieren;
c)
sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Plan für die Einrichtung des Systems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz;
d)
Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen von silvopastoralen Systemen (Waldweide);
e)
Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems, einschließlich Bewässerung und Beschneiden;
f)
Kosten für Neuanpflanzungen im ersten Jahr nach der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems.

8. Die jährliche Hektarprämie deckt die Erhaltungskosten des Agrarforstsystems und wird während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gezahlt.

Die beihilfefähigen Erhaltungskosten können die bestehenden Baumstreifen, Säubern von Unkraut, Beschneiden und Lichten sowie Schutzmaßnahmen und -investitionen wie Zäune oder einzelne Schutzröhren betreffen.

9. Die Mitgliedstaaten setzen die Mindest- und die Höchstzahl der Bäume je Hektar fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a)
die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse,
b)
die Waldbaumarten und
c)
die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

10. Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

11. Die maximale Beihilfeintensität beträgt

a)
80 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionsvorhaben und der Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen gemäß den Absätzen 5 und 7 und
b)
100 % der jährlichen Prämie gemäß Absatz 8.

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