Artikel 34 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

1. Beihilfen, die privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV oder gegebenenfalls im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 12 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4. Für die Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem vom betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan mittel bis hoch ist.

5. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung einer schützenden Infrastruktur;
b)
örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;
c)
Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen;
d)
Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Schädlingsbefall, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

6. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen können die Beihilfen auch zur Deckung der Erhaltungskosten dienen.

7. Für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten, werden keine Beihilfen gewährt.

8. Im Falle des Wiederaufbaus des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 5 Buchstabe d hängt die Beihilfe von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ab, dass

a)
ein Waldbrand, eine Naturkatastrophe, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, ein Schädlingsbefall, ein Katastrophenereignis oder ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Klimawandel eingetreten ist bzw. sind und
b)
das Ereignis gemäß Buchstabe a, einschließlich der gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung eines Schädlingsbefalls, zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt hat.

9. Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge muss die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein.

Das Entwicklungsprogramm des betreffenden Mitgliedstaats für den ländlichen Raum muss ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die einen Schädlingsbefall hervorrufen können.

10. Die geförderten Tätigkeiten oder Vorhaben müssen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen.

Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

Andere als die in Absatz 5 genannten Kosten, die mit den Besonderheiten des Forstsektors zusammenhängen, können als beihilfefähige Kosten angesehen werden.

11. Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen werden keine Beihilfen gewährt.

12. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe d gewährte Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

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