Artikel 30 VO (EU) 2014/702

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

1. Beihilferegelungen für die Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt und
b)
es besteht ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind.

3. Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

4. Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Naturkatastrophe beziehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt werden.

Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

5. Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

a)
Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;
b)
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel.

Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten.

6. Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

7. Zur Berechnung der Einkommensminderung wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)
dem Ergebnis der Multiplikation der in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum produzierten jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des der Naturkatastrophe vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

Der Betrag wird um die Kosten verringert, die aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

8. Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

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