Artikel 29 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

1. Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Investition muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

3. Die Beihilfen werden für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

4. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:

a)
Investitionen in materielle Vermögenswerte;
b)
bauliche Maßnahmen.

5. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

6. Die Beihilfen für bauliche Maßnahmen sind auf 10000 EUR pro Jahr begrenzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.