Artikel 48 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

1. Beihilfen für aktive Landwirte und Vereinigungen von Landwirten, die erstmalig bzw. in den fünf vorhergehenden Jahren an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel teilnehmen bzw. teilgenommen haben und die als KMU tätig sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4. Für die erstmalige Teilnahme an einer der nachstehenden Arten von Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt:

a)
mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;
b)
Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i)
die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale oder

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii)
die Regelung steht allen Erzeugern offen;
iii)
die Regelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;
iv)
die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

c)
freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel” festgelegten Anforderungen erfüllen.

5. Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Qualitätsregelungen ergeben, gewährt.

6. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.

Wenn die ursprüngliche Teilnahme an der Qualitätsregelung vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hat, wird die Höchstdauer von fünf Jahren um die Anzahl an Jahren reduziert, die zwischen dem Beginn der Teilnahme und der Einreichung des Beihilfeantrags liegen.

7. Die Beihilfe ist auf 3000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt.

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