Artikel 47 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten

1. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen. Infolge von Demonstrationstätigkeiten installierte Infrastruktur darf auch nach Abschluss des Vorhabens genutzt werden.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben, die in Form von Finanzinstrumenten bereitgestellt werden, können auch andere als die in Absatz 4 Buchstabe b aufgeführten beihilfefähigen Kosten decken, sofern diese Kosten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in vollem Umfang beihilfefähig sind.

4. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;
b)
im Fall von Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
ii)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
iii)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;
iv)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

c)
Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

5. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

6. Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

7. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
60 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen;
b)
70 % der beihilfefähigen Kosten bei Kleinst- und kleinen Unternehmen.

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